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Ja. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht mit der Geburt des Kindes. Er bleibt auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf von 14 Wochen nach der Geburt endet. Beträgt Ihre Kündigungsfrist nicht mehr als drei Monate, können Sie also ohne Weiteres erst nach der Geburt kündigen. Angestellte mit längeren Kündigungsfristen könnten versuchen, sich mit dem Arbeitgeber auf eine Vertragsaufhebung per Ende des Mutterschaftsurlaubs zu einigen.
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