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Nein. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei einem Teilbezug als Kapital der obligatorische und der überobligatorische Teil des Altersguthabens entsprechend ihrem prozentualen Anteil am Gesamtguthaben ausbezahlt werden müssen. Das bedeutet für Sie: Den tieferen Umwandlungssatz für das überobligatorische Altersguthaben können Sie nur vermeiden, wenn Sie bei der Pensionierung das gesamte Alterskapital beziehen und auf eine Rente verzichten.
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