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K-Tipp 13/2020
18.08.2020
Nein. Der ordentliche Betreibungsort befindet sich am aktuellen Wohnsitz des Schuldners. Daran ändert nichts, dass das Mietverhältnis noch nicht beendet ist. Zuständig ist also das Betreibungsamt am neuen Wohnort der Mieterin.
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