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16.06.2020
Ja. Eine solche Rückzahlung an die Pensionskasse ist zwar steuerlich nicht absetzbar. Sie können aber den seinerzeit auf dem Vorbezug an Bund, Kanton und Gemeinde bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, und zwar ohne Zins. Dafür haben Sie, ab der Rückzahlung des Vorbezugs gerechnet, drei Jahre Zeit.
Damit Ihnen der Steuerbetrag zurückerstattet wird, müssen Sie ein schriftliches Gesuch an die Steuerbehörde richten, die ihn seinerzeit erhoben hat.
Mit dem Gesuch müssen Sie eine Bescheinigung über die Rückzahlung beilegen. Dieses Dokument erhalten Sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, nachdem die Pensionskasse dort die Rückzahlung gemeldet hat. Weiter müssen Sie einen Beleg über die damals bezahlte Steuer mitschicken.
Weitere Informationen stehen im Kreisschreiben Nr. 17 «Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge» der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Sie finden es unter www.estv.admin.ch.
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