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18.06.2020
Im Prinzip ja. Grundsätzlich ist auch bei einem befristeten Mietvertrag eine Erstreckung möglich. Dafür gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einem unbefristeten Vertrag: Es muss ein Härtefall vorliegen. Berücksichtigt werden dabei insbesondere die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten der Parteien, der Wohnungsmarkt sowie ein allfälliger Eigenbedarf des Vermieters.
Das Gesuch um Erstreckung des Mietverhältnisses muss man mindestens 60 Tage vor Ablauf des befristeten Mietvertrages bei der zuständigen Mietschlichtungsstelle einreichen. Sonst endet der Mietvertrag ohne Kündigung mit Ablauf der Frist.
Wird das Gesuch um Erstreckung bewilligt, führt dies entweder zu einer einmaligen und definitiven Erstreckung. Oder zu einer erstmaligen Erstreckung mit der Möglichkeit, dass der Mieter mindestens 60 Tage vor Ablauf dieser Frist eine letztmalige Erstreckung verlangen kann.
Wichtig: Wurde der Mietvertrag nur deshalb befristet abgeschlossen, weil ein Umbau oder Abbruch der Liegenschaft bevorsteht, kann eine Erstreckung im Vertrag ausgeschlossen werden.
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