Inhalt
17.06.2020
Ja. Aber nur den Schmuck, den Sie ihr seit der Verlobung geschenkt haben. Und nur insoweit, als der Schmuck noch vorhanden ist. Der Anspruch verjährt ein Jahr nach der Trennung. Nicht zurückfordern können Sie Gelegenheitsgeschenke. Und wenn ein Verlobter stirbt, fallen Geschenke an ihn in den Nachlass und können nicht zurückgefordert werden.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden