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K-Tipp 15/2021
21.09.2021
Letzte Aktualisierung:
22.09.2021
22.09.2021
Ja. Sie können den Betrag zurückfordern, da Sie irrtümlich zahlten. Ihr Anspruch verjährt, drei Jahre nachdem Sie Ihr Versehen bemerkten, allerdings spätestens zehn Jahre nach der irrtümlichen Zahlung.
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Bauhandwerker
Wir haben einen Schreiner beauftragt, uns eine Offerte für einen Bad-Umbau zu erstellen. Beinhaltend alle Aenderungen und Anpassungen. (inkl. Schreiner, Maurer Plattenleger). Die Offerte belief sich auf Fr. 8000.-. Nach der Abnahme der Arbeit, haben wir vom Bauhandwerker die Rechnung bekommen und auch bezahlt. (Fr. 8500.-) Nun haben wir im Nachhinein vom Maurer und Plattenleger auch eine Rechnung über je Fr. 2000.- erhalten, welche wir leider auch schon bezahlt haben. Wir haben diesen beiden Handwerkern aber nie einen Auftrag erteil, da wir der Ansicht waren, dass diese Arbeiten in der Offerte und Rechnung des Schreiners enthalten sind. Haben wir eine Chance, den bezahlten Betrag je Fr. 2000,-des Maurers und Plattenlegers zurückzuerhalten. Wie müssen wir vorgehen. Den E-Mailverkehr mit den beiden Handwerkern mit der Bitte um eine Stellungnahme, bzw. um die Arbeitsrapporte, wurde bis anhin nicht beantwortet. Mit freundlichen Grüssen A. Ribolla