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Ja. Ordnet die Kesb oder ein Arzt eine fürsorgerische Unterbringung an, kann sowohl die betroffene als auch eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Unterbringungsentscheids beim Gericht eine Beschwerde einreichen. Auch kann jederzeit ein Entlassungsgesuch gestellt werden – je nachdem, ob die Kesb oder ein Arzt die Unterbringung verfügte, entweder direkt bei der Kesb oder aber bei der Klinik. Wichtig: Jede eingewiesene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen, die sie unterstützt. Solche Personen können – ausgestattet mit einer Vollmacht der eingewiesenen Person – alle Akten einsehen und den Patienten auch dann besuchen, wenn das Besuchsrecht für andere Leute gestrichen ist. Hilfe erhalten Betroffene auch vom Verein Psychex (www.psychex.org) oder von der Stiftung Pro Mente Sana (www.promentesana.ch).
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