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16.06.2020
Das dürfte schwierig werden. Denn Ansprüche aus Werkvertragsrecht verjähren tatsächlich nach fünf Jahren. Später können Sie gegen den Architekten nur noch dann rechtlich vorgehen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hätte.
Das heisst: Sie müssten beweisen können, dass der Handwerker gepfuscht hat und dass der Architekt Ihnen das arglistig verschwiegen hat. In der Praxis ist ein solcher Nachweis enorm schwierig. Die Verjährungsfrist für arglistig verschwiegene Mängel beträgt zehn Jahre.
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