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23.04.2020
Nein. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann man die Verjährung der Schuld nicht wegbedingen. Das wäre rechtlich unwirksam. Gültig ist aber eine vertragliche Vereinbarung mit einem Verjährungsverzicht, sobald eine Forderung fällig ist. Bei kündbaren Forderungen wie bei Darlehen beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den eine Kündigung möglich ist. Das ist bei unbefristeten Darlehen sechs Wochen nach dem Abschluss, sofern im Vertrag nichts anderes abgemacht wurde. Ab diesem Zeitpunkt kann Ihr Sohn also mit Ihnen vereinbaren, dass er die Verjährung des Darlehens nicht geltend machen wird. Ein solcher Verzicht kann jeweils für maximal zehn Jahre erfolgen.
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