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16.06.2020
Ja. Solange der Arbeitgeber trotz Mahnungen mit Lohnzahlungen im Rückstand ist, dürfen Sie die Arbeit verweigern. Diesen Schritt sollten Sie vorgängig aber am besten schriftlich androhen. Der laufende Lohnanspruch bleibt durch die berechtigte Arbeitsverweigerung gewahrt. Sie müssen die Arbeit erst dann wieder aufnehmen, wenn der ausstehende Lohn bezahlt ist.
Erweist sich Ihr Arbeitgeber als zahlungsunfähig, können Sie das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, wenn Ihnen für Ihre zukünftigen Lohnforderungen nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Nicht ausreichend für eine fristlose Auflösung sind hingegen bloss sporadische Zahlungsrückstände.
Der zukünftige Erwerbsausfall wird teilweise durch die Arbeitslosenversicherung übernommen. Ausstehende Löhne können mit einer Betreibung gegen den Betrieb geltend gemacht werden. Bei Konkurs des Arbeitgebers müssen die Forderungen beim Konkursamt am Sitz des Arbeitgebers eingegeben werden.
Ein Konkursverfahren kann sehr lange dauern. Daher deckt die kantonale Arbeitslosenversicherung offene Lohnguthaben rückwirkend für die letzten vier Monate vor dem Konkurs eines Betriebs (sogenannte Insolvenzentschädigung).
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