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04.12.2019
Nein. Ihr Vater kann zu Lebzeiten frei entscheiden, was er wem verschenkt oder als Erbvorbezug geben will. Handelt es sich aber um die eheliche Wohnung Ihrer Eltern, muss Ihre Mutter damit einverstanden sein. Der Erbvorbezug wird dann bei der Erbteilung angerechnet. Das gilt dann nicht, wenn Ihr Vater Sie von dieser Ausgleichungspflicht befreit hat. Der Pflichtteil sollte aber eingehalten werden. Am besten ordnet Ihr Vater schriftlich an, ob die Wohnung an den Erbteil angerechnet werden muss.
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