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16.06.2020
Nein. Die Betreibung hat die Verjährung unterbrochen – und zwar an dem Tag, an dem das Betreibungsbegehren gestellt wurde. Damit begann eine neue Verjährungsfrist von 20 Jahren.
Das heisst: Für die Unterbrechung der Verjährung spielt der weitere Verlauf des Betreibungsverfahrens keine Rolle. Es ist deshalb egal, ob der Gläubiger versuchte, etwas gegen den Rechtsvorschlag zu unternehmen.
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