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K-Tipp 16/2023
03.10.2023
Nein. Die Auslagen des Maklers sind im vereinbarten Honorar inbegriffen, sofern im Maklervertrag nichts anderes abgemacht wurde. In Ihrem Vertrag ist kein Ersatz für die Auslagen des Maklers vereinbart. Daher schulden Sie ihm nichts.
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