Nein. Sie haben beide Mietverträge mit dem gleichen Vermieter abgeschlossen. Deshalb gelten für die Kündigung des Parkplatzes die gleichen Vorschriften wie für die Kündigung der Wohnung. Es gilt darum eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen vertraglichen oder ortsüblichen Kündigungstermin. Zudem muss die Kündigung mit dem amtlichen Formular erfolgen. Da der Vermieter das nicht getan hat, ist die Kündigung des Parkplatzes ungültig.
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