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17.06.2020
Nein. Die Erben Ihrer verstorbenen Kollegin müssen die Hälfte übernehmen. Sie und die Erben haften solidarisch für den Mietzins. Verlangt also der Vermieter von Ihnen die volle Zahlung, können Sie von den Erben deren Anteil verlangen.
Ausserdem: Den auf Ihren und den Namen Ihrer Kollegin lautenden Mietvertrag müssen Sie gemeinsam mit den Erben kündigen. Entweder ordentlich gemäss Mietvertrag. Oder mit einer dreimonatigen Frist auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin – zum Beispiel dann, wenn ein mehrjähriger Mietvertrag besteht. Oder Sie suchen einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter.
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