Inhalt
Nein. Geschenkt ist geschenkt. Ihre Kinder müssen nichts zurückzahlen. Sollten Sie später irgendwann auf Sozialhilfe angewiesen sein, müssten die Kinder Sie höchstens im Rahmen der sogenannten Verwandtenunterstützungspflicht unterstützen. Dies allerdings nur, wenn sie in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen leben. Aber: Sollten Sie vielleicht später einmal Ergänzungsleistungen beantragen, wird bei der Berechnung Ihres Anspruchs nicht nur Ihr noch vorhandenes Vermögen berücksichtigt, sondern auch derjenige Teil, den Sie verschenkt haben. Er reduziert sich jedes Jahr um den Betrag von 10 000 Franken. Wenn Sie heute 400 000 Franken verschenken und in zehn Jahren Ergänzungsleistungen beantragen, werden davon noch immer 300 000 Franken an Ihr Vermögen angerechnet. Das kann dazu führen, dass Sie allenfalls trotz fehlendem Vermögen keine Ergänzungsleistungen erhalten.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden