Nein. Sie können als Miteigentümer der Besucherparkplätze auch allein und allenfalls gegen den Willen der anderen Stockwerkeigentümer ein gerichtliches Parkverbot beantragen. Samt Ihrem Antrag ans Gericht müssen Sie einen Grundbuchauszug einreichen und die Störungen glaubhaft machen. Ein Formular «Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots» finden Sie unter Bj.admin.ch . Die Verbotstafel muss anschliessend gut sichtbar bei den Besucherparkplätzen angebracht werden. Gegen unberechtigt Parkierende kann dann jeder Miteigentümer einen Strafantrag stellen.
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Müssen Mitbesitzer auch bezahlen?
Leider fehlt in Ihrem Artikel noch ein Hinweis, wer die Gebühren für das richterliche Verbot, die Publikation und die Installation einer Verbotstafel bezahlen muss. Müssen die Mitbesitzer diese Kosten mit ihren Anteilen tragen oder muss der Antragsteller/Auftraggeber diese allein berappen?