Nein. Sie können als Mit­eigentümer der Besucherparkplätze auch allein und allenfalls gegen den Willen der anderen Stockwerk­eigentümer ein gerichtliches Parkverbot beantragen. Samt Ihrem Antrag ans Gericht müssen Sie ­einen Grundbuchauszug einreichen und die Störungen glaubhaft machen. Ein Formular «Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots» finden Sie unter Bj.­admin.ch . Die Verbots­tafel muss anschlies­send gut sichtbar bei den Besucherparkplätzen angebracht werden. ­Gegen unberechtigt Parkierende kann dann jeder Miteigentümer einen Strafantrag stellen.