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17.06.2020
Nein. Für die Kostenaufteilung im Stockwerkeigentum ist entscheidend, ob sich ein Objekt im Sonderrecht des Eigentümers befindet oder ob es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelt.
Zwingend gemeinschaftliche Teile sind unter anderem all diejenigen Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und die Festigkeit des Gebäudes wichtig sind. Darunter fallen neben dem Fundament beispielsweise tragende Mauern, Böden, das Dach sowie auch Balkone.
Für Unterhaltskosten und Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft zuständig. Deshalb müssen Sie sich nur entsprechend Ihrer Wertquote an den Reparaturkosten beteiligen.
Achtung: Die Innenausstattung des Balkons obliegt dem Eigentümer. Entstehen Schäden an einem selbst verlegten Bodenbelag, der Möblierung oder Beleuchtung des Balkons, gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des entsprechenden Eigentümers.
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