Inhalt
17.06.2020
Ja. Denn grundsätzlich muss der Verbeiständete seinen Beistand zahlen. Fehlt das Geld, zahlt die Gemeinde. In Ihrem Fall ist aber offenbar Geld vorhanden, sonst hätten Sie nichts geerbt. Die Forderung auf Rückzahlung richtet sich gegen den Nachlass. Die Erben sind verpflichtet, alle offenen Rechnungen des Nachlasses zu bezahlen. Unter diese Pflicht fällt auch die Forderung der Gemeinde.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden