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17.06.2020
Ja. Die Kosten, die durch die Ausübung des Besuchsrechts entstehen, muss grundsätzlich der Besuchsberechtigte tragen. Zu diesen Kosten gehören auch die Auslagen für die Hin- und Rückfahrt der Kinder. Eine andere Kostenverteilung wäre nur möglich, wenn Ihr Ex-Mann in finanziell deutlich knapperen Verhältnissen leben würde als Sie.
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