Inhalt
17.06.2020
Ja. Wenn eine Mietwohnung oder der dazugehörige Balkon nur noch eingeschränkt benutzbar ist, bedeutet dies einen Mangel am Mietobjekt. Grössere Mängel, die der Mieter nicht selbst verschuldet hat, muss der Vermieter beseitigen. Das heisst, er ist verpflichtet, Massnahmen gegen die Taubenplage zu ergreifen – beispielsweise mit Netzen, Spanndrähten oder Spikes.
Am besten reklamieren Sie mit einem eingeschriebenen Brief beim Vermieter und setzen ihm eine Frist zur Behebung des Mangels. Kündigen Sie ihm auch gleich an, dass Sie allenfalls eine Mietzinsreduktion verlangen und den Mietzins hinterlegen werden, falls er nichts gegen die Taubenplage unternimmt.
Eine Reduktion des Mietzinses könnten Sie ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem der Vermieter von Ihrer Taubenplage Kenntnis erhält.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden