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06.05.2020
Ja. Der Verzugszins beträgt laut Gesetz zwar lediglich fünf Prozent pro Jahr. In einem Vertrag dürfen aber höhere Zinsen vereinbart werden. Die vertraglich verabredeten Verzugszinsen sind auch dann noch geschuldet, wenn der Gläubiger das Inkasso der Forderung an ein Inkassobüro delegiert oder die Forderung abtritt.
Nicht geschuldet ist hingegen ein sogenannter zusätzlicher Verzugsschaden, den Inkassobüros oft verlangen.
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