Nein. Eine mit einem rechtmässigen Schwangerschaftsabbruch verbundene Arbeitsunfähigkeit gilt nicht als selbstverschuldet. Aus diesem Grund haben Sie für die Dauer der Absenz Anspruch auf Lohn. Grundsätzlich gilt: Wer mehr als drei Monate gearbeitet hat oder für länger als drei Monate eingestellt worden ist, hat bei Krankheit den vollen Lohn zugut. Wie lange diese Lohnzahlungspflicht dauert, ist in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Das Minimum beträgt drei Wochen pro Jahr.
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