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02.08.2019
Nein. Als Tochter der Verstorbenen haben Sie auf jeden Fall einen Pflichtteil zugut. Er beträgt drei Viertel Ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Das sind drei Viertel der Erbschaft, weil Sie das einzige Kind sind.
Diesen Anspruch müssen Sie innert eines Jahres ab Kenntnisnahme des Testaments einklagen, wenn Sie sich nicht vorher mit dem Freund Ihrer Mutter auf die entsprechende Verteilung der Erbschaft einigen können.
Falls klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Ihre Mutter beim Verfassen des Testaments nicht mehr urteilsfähig war, können Sie auch versuchen, mit einer Klage die Ungültigkeit des Testaments feststellen zu lassen. Sie müssten allerdings die Urteilsunfähigkeit beweisen können. Gelingt Ihnen das, hätten Sie Anspruch auf die ganze Erbschaft der Mutter.
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