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16.06.2020
Ja. Wer seine Stelle verliert, muss alles unternehmen, um möglichst rasch eine neue Arbeit zu finden. Daher müssen Betroffene bereits während der Kündigungsfrist mit der Stellensuche anfangen.
Gekündigte müssen genügend Arbeitsbemühungen vorweisen – sowohl während der Kündigungsfrist als auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit. In der Regel gelten pro Monat zehn bis zwölf Bewerbungen als genügend.
Ungenügende Arbeitsbemühungen gelten meist als leichtes Verschulden und können mit 1 bis 15 Einstelltagen sanktioniert werden. Während Einstelltagen erhalten Arbeitslose keine Taggelder. Wer mit der Zahl der «aufgebrummten» Einstelltage nicht einverstanden ist, kann die Verfügung innert 30 Tagen bei der zuständigen Beschwerdestelle anfechten. Das Verfahren ist kostenlos.
Ist Ihre geringe Anzahl an Bewerbungen nicht auf wenige offene Stellen in Ihrem Beruf zurückzuführen oder sonstwie nicht gut begründbar, entspricht die angeordnete Anzahl Einstelltage der gängigen Praxis. Eine Anfechtung wäre in diesem Fall wohl aussichtslos.
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