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Nein. Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Punkte des Vertrages, insbesondere über den Preis, einig sein. Sonst liegt kein gültiger Vertrag vor. Der Preis für eine Dienstleistung, die im Internet angeboten wird, muss laut Preisbekanntgabeverordnung «gut sichtbar und deutlich lesbar» auf der Bestelltaste selber oder in unmittelbarer Nähe aufgeführt sein. Bei Ihnen war der Preis am unteren Seitenrand versteckt, daher ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen. Der Anbieter darf die Leistung nicht in Rechnung stellen.
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