Inhalt
16.06.2020
Nein. Die Frist wurde von Ihnen vertraglich nicht ausdrücklich festgelegt. Deshalb ist anzunehmen, dass Sie beide stillschweigend davon ausgegangen sind, wonach die in der Schweiz übliche Zahlungsfrist von 30 Tagen gilt. Abweichende Fristen sollten immer schriftlich festgehalten werden, damit keine Unklarheiten entstehen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Auftrag
Es handelte sich im konkreten Fall nicht um einen Werkvertrag, sondern einen Auftrag (Pflege des Gartens). Beim Auftrag fehlt im OR eine Bestimmung zur Zahlungsfrist. Deshalb gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Teils zum Erfüllungszeitpunkt. Dieser bestimmt sich nach der «Natur des Rechtsverhältnisses», wenn nichts abgemacht ist (OR 75). Diese Natur des Rechtsverhältnisses ist durch Treu und Glauben zu konkretisieren, was konkret der Üblichkeit entspricht. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man sich fragt, von welcher Zahlungsfrist die Parteien bei Abschluss des Vertrages stillschweigend ausgegangen sind: von der üblichen Zahlungsfrist - denn sonst hätten sie sich ja ausdrücklich auf eine bestimmte Zahlungsfrist geeinigt (Konsenstheorie). Und die übliche Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt in der Schweiz immer noch 30 Tage - mit wenigen Abweichungen nach unten (z. B. Kreditkartenrechnungen) und oben (Krankenkassen, Billag etc.). Die Redaktion
Wie nun genau?
Wie ist es nun genau mit der Zahlungsfrist wenn keine angegeben ist? Siehe: http://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/services/rechnungen-zahlen-die-zehn-haeufigsten-irrtuemer Falsch: Bei Rechnungen gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Das Gesetz kennt keine Zahlungsfristen. Grundsätzlich gilt: Ware oder Dienstleistung gegen Geld