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Ja. Wer einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, kann zwar schon vor dem Antritt der Stelle kündigen. Der Angestellte muss dann aber während der Mindestdauer des Vertrags arbeiten, falls der Arbeitgeber nicht mit einer Vertragsaufhebung einverstanden ist. Besteht der Arbeitgeber auf einem Stellenantritt und erscheint der Angestellte nicht am Arbeitsplatz, hat der Betrieb laut Gesetz eine Entschädigung in der Höhe von einem Viertel eines Monatslohns zugute. Hinzu kommen allenfalls noch Schadenersatzkosten, sofern der Arbeitgeber einen höheren Aufwand nachweisen kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er kurzfristig eine Temporärarbeitskraft einsetzen muss und dies Mehrkosten auslöst.
Gut zu wissen: Das Gericht kann die Entschädigung herabsetzen, falls dem Betrieb durch den verweigerten Stellenantritt nur ein geringer oder gar kein Schaden entstanden ist.
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