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17.06.2020
Ja. Grundsätzlich darf die Nebenkostenabrechnung, die einem der Vermieter vorlegt, zwar nur Positionen enthalten, die im Mietvertrag auch ausdrücklich als vom Mieter zu tragende Nebenkosten erwähnt sind. Zu den Heizungs- und Warmwasserkosten gehören aber nicht nur die Kosten für die Brennstoffe und die verbrauchte Energie, sondern alle mit dem Betrieb der Heizungs- oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängenden Kosten – also auch etwa die Kosten fürs Entkalken von Boiler, Warmwasseranlage und Leitungen.
Nicht in Rechnung stellen dürfte der Vermieter Ihnen aber beispielsweise Reparatur- und Erneuerungskosten.
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