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17.06.2020
Nein. Nach einer Kündigung müssen Sie dem Vermieter nur gestatten, Wohnungsbesichtigungen mit Interessenten durchzuführen. Sie müssen aber nicht persönlich anwesend sein oder gar selber Besichtigungen organisieren und durchführen.
Der Vermieter muss die Besichtigungen rechtzeitig im Voraus ankünden. Zudem muss er die Termine so organisieren, dass Sie nicht ständig gestört werden.
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Wohnungsbesichtigungen
Die entsprechende Bestimmung im Gesetz ist der Artikel 257h des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Dieser lautet (gekürzt) wie folgt: "Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist. Der Vermieter muss dem Mieter Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen." Daraus ergibt sich, dass es nach einer ordentlichen Kündigung Sache des Vermieters ist, die Wohnungsbesichtigungen zu organisieren und durchzuführen.
Gesetztesartiktel
Gibt es zu dem Fakt, dass es Sache des Vermieters ist, Wohningsbesichtigungen zu organisieren einen passenden Gesetztesartikel?