Inhalt
Nein. Sie müssen sich grundsätzlich als Vertreterin Ihres Partners zu erkennen geben, wenn Sie ihn rechtsgültig vertreten wollen. Es muss für die Vertragspartner klar sein, dass Sie für Ihren Freund und nicht für sich selber handeln. Tun Sie dies nicht, haben Sie in eigenem Namen gehandelt und sich selbst vertraglich verpflichtet.
Anders wäre es nur in Ausnahmefällen – zum Beispiel dann, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass Sie Ihren Partner vertreten.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Anwaltskosten
Wenn bemerkt wird das ein Anwalt sich in der Angelegenheit nicht darum bemüht, alles herauszögert und klare Unzufriedenheit aufweist, das es zu einem Anwalt Wechsel kommt, welcher Fehlpositionen bemerkt, muss man als Klient trotzdem den beantragten Betrag welcher erheblich für diese ungenügende Arbeit bezahlen. Oder was kann ich tun?