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23.04.2020
Ja. Sie müssen weiterhin Bewerbungen einreichen – und zwar bis einen Monat vor dem Antritt Ihres neuen Arbeitsplatzes. Allerdings müssen Sie sich nur für Stellen bewerben, die bis zum Arbeitsantritt am neuen Ort befristet sind.
Das bedeutet: Es kann von Ihnen nicht mehr verlangt werden, dass Sie sich pro Monat zehn bis zwölf Mal bewerben. Sie müssen nur noch kurzfristige Stellen annehmen – aber alle, die zumutbar sind. Auch das RAV kann Ihnen kurzfristige Stellen zuweisen. Verweigern Sie den Arbeitseinsatz, müssen Sie mit Einstelltagen rechnen. Das sind Tage, für die Sie keine Arbeitslosengelder erhalten.
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