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18.06.2020
Ja. Aber er muss dabei die Formvorschriften beachten. Denn eine Änderung des festgelegten Verteilschlüssels stellt eine Vertragsänderung dar. Ein sofortiger Wechsel quasi über Nacht ist nicht erlaubt.
Der Vermieter kann eine einseitige Vertragsänderung nur auf den nächstmöglichen Kündigungstermin durchsetzen. Dazu muss er den Mietern die Vertragsänderung auf dem vorgeschriebenen Formular mitteilen. Und das Formular muss rechtzeitig bei den Mietern eintreffen, nämlich zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist. Ist ein Mieter mit der Vertragsänderung nicht einverstanden, kann er sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten.
Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Vermieter die Nebenkosten aufzuteilen hat. Es genügt, dass der Verteilschlüssel einigermassen plausibel ist.
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VHKA, gesetzlich vorgeschriebener Standard
Für die meisten Mieter (ausser in kleinen Gebäuden und in ganz wenigen Kantonen) ist das VHKA Modell vorgeschrieben. Ich habe leider vor einigen Jahren selber die Erfahrung gemacht, dass sich viele Verwaltungen gerne um die VHKA foutieren und lieber nach Fläche abrechnen. Eine kleine Zitierung der kantonalen Gesetzgebung, überzeugte die Verwaltung aber dann davon, dass es keine zugelassene Alternative zur VHKA gibt.
Zweifelhaft
Ich habe noch nie gesehen, dass ein Nebenkostenverteilschlüssel im Vertrag spezifiziert war, denn dort gehört er auch nicht hin. Gehen wir also davon aus, dass dieser nicht Bestandteil des Mietvertrags oder der Vertragsbestimmung ist, kann eine Anpassung des Schlüssels auch keine einseitige Vertragsänderung darstellen und muss demzufolge auch nicht mittels amtlichem Formular angezeigt werden. Wie Sie korrekterweise geschrieben haben soll er jedoch plausibel sein und bleiben (was übrigens der Personenschlüssel m.E. kaum ist) Zudem ändert man den Verteilschlüssel weder "quasi über Nacht", noch auf ein spezifisches Kündigungsdatum hin wie etwa den Mietzins oder den NK-Akontobetrag, sondern dies betrifft eine gesamte Nebenkostenperiode. Da gäbe es offenbar für alle Seiten zusätzlichen (Er-)klärungsbedarf... Falls Sie auf Ihrer Argumentation bestehen bitte ich um Mitteilung eines relevanten Gerichtsentscheids, ansonsten fände ich es angebracht, die Aussage zu korrigieren, um den leider schon viel zu oft unkorrekt beratenen Mieter (generell gesprochen, nicht von Ihnen) diesbezüglich nicht fehlzuleiten.