Nein. Ein neuer Arbeitsvertrag beim gleichen Arbeitgeber begründet kein neues Arbeitsverhältnis. Sie sind also nach wie vor im zehnten Dienstjahr und haben weiterhin eine Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern der neue Vertrag nichts anderes vorsieht. Laut Gesetz beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr einen Monat, vom zweiten bis neunten Dienstjahr zwei und danach drei Monate. Diese Fristen können aber vertraglich abgeändert werden.
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