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21.07.2020
Je nach dem. Gemäss Gesetz gilt auch beim Kauf von Occasionsfahrzeugen eine Gewährleistung von zwei Jahren. Diese kann zwar vertraglich ausgeschlossen oder verkürzt werden, Autohändler dürfen sie aber höchstens auf ein Jahr verkürzen. Hat der Verkäufer die gesetzliche Sachgewährleistung im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist Ihr Gewährleistungsanspruch folglich noch nicht verjährt. Tritt in den ersten zwei Jahren ein Mangel am Auto auf, können Sie dieses somit zurückgeben oder für den Minderwert des Wagens eine Reduktion des Kaufpreises verlangen.
Anders, wenn die gesetzliche Gewährleistung im Kaufvertrag ausdrücklich weggedungen worden wäre und der Verkäufer Ihnen stattdessen eine dreimonatige Garantie mit dem Recht auf Reparatur gegeben hätte: Dann wäre Ihr Anspruch auf Garantie verjährt, und die Garage wäre somit auch nicht mehr verpflichtet, Ihren Motorschaden kostenlos zu beheben.
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