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Nein. Laut Gesetz erlischt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der Pensionskasse nur mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers. Sie haben die Rente also auch zugut, wenn Sie von Ihrer eigenen Pensionskasse Leistungen beziehen. Anders bei der AHV: Wer die Voraussetzung sowohl für eine Witwen- oder Witwerrente der AHV als auch für die AHV-Altersrente erfüllt, erhält nur die höhere der beiden Renten.
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