Ja. Laut Gesetz beträgt die Witwen- oder Witwerrente zwar 60 Prozent der Altersrente der verstorbenen Person. Zahlreiche Pensionskassen richten aber überobligatorische Leistungen aus. Die gesetzliche Vorgabe, dass die Hinterlassenenrente 60 Prozent der Altersrente betragen muss, gilt allerdings nur für das Obligatorium. Deshalb darf die Pensionskasse Ihre Witwenrente entsprechend kürzen.