Ja. Ein Uhrmacher darf nach der Reparatur Barzahlung verlangen und die Uhr zurückhalten, bis die Rechnung beglichen ist. Dieses sogenannte Retentionsrecht hat er auch, wenn seine Forderung bestritten wird. Sie haben nun zwei Möglichkeiten: die 700 Franken anerkennen und den verlangten Betrag von 1200 Franken zahlen, damit Sie die Uhr sofort zurückerhalten, dann die Differenz von 500 Franken gerichtlich zurückverlangen. Oder Sie zahlen 700 Franken und verlangen die Uhr gerichtlich heraus.