Inhalt
Ja, denn Sie lassen sich Ihre Nase freiwillig korrigieren. Angestellte haben nur dann Anspruch auf Lohn bei Krankheit, wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit nicht selber verschuldet haben. Das wäre dann der Fall, wenn die Schönheitsoperation nötig wäre – zum Beispiel, wenn Ihr Gesicht als Folge eines Unfalls stark entstellt wäre. Dann müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn nach der Operation weiterzahlen, bis Sie wieder arbeitsfähig sind.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden