Inhalt
18.01.2023
Ja. Die von Nichterwerbstätigen zu leistenden Beiträge an die AHV, die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO) werden auf der Basis ihres Renteneinkommens und Vermögens im Beitragsjahr berechnet. Massgeblich ist die Steuerveranlagung. Sind die im Voraus bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, muss die Differenz nachbezahlt werden. Die Ausgleichkasse verlangt zusätzlich fünf Prozent Zins. Dieser ist auch geschuldet, wenn den Beitragspflichtigen kein Verschulden an der verzögerten Festsetzung der Beiträge trifft. Deshalb gilt: Wurden die provisorischen Beiträge zu tief festgesetzt, sollte man das der Ausgleichskasse melden, damit diese anschliessend die Akontobeiträge anpassen kann.
Tipp: Ein Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» finden Sie im Internet auf www.ahv-iv.ch.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Überlastung?
Anfragen bei der SVA Zürich bleiben oft unbeantwortet. Ich kenne das selber. Offenbar sind die dort völlig überlastet. Dass dann Berechnungen und Korrekturen mehrere Jahre benötigen, ist unhaltbar. Und dafür auch noch den Zins zu verlangen ist schlicht schamlos. Im Gegenzug setzen sie aber Fristen für die Einreichung von Dokumenten und Zahlung von Rechnungen, die manchmal kaum einzuhalten sind.