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Ja. Sie sind dazu zwar nicht verpflichtet. Trotzdem sollten Sie Ihre Akontozahlung erhöhen und dies der für die EL zuständigen Behörde mitteilen. Grund: Bei der Berechnung eines EL-Anspruchs zählt der Wohnmietzins inklusive Nebenkosten zu den anerkannten Ausgaben. Massgeblich ist der vereinbarte Mietzins inklusive Akontozahlungen. Allfällige Nachzahlungen oder Überschüsse aus der Nebenkostenabrechnung werden also nicht berücksichtigt. EL-Bezüger sollten daher darauf achten, dass ihre Akontobeträge die zu erwartenden Nebenkosten möglichst decken. Wenn Sie in Zukunft jeden Monat 1100 statt wie bisher 900 Franken zahlen, werden Ihre EL neu berechnet und die monatliche Auszahlung um 200 Franken erhöht.
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Akontozahlungen
Sie haben absolut recht. Zwar gehört der Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten bei der Berechnung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu den anerkannten Ausgaben. Das Gesetz sieht aber tatsächlich Höchstbeträge vor - beliebig hoch darf der Mietzins also nicht sein, damit er voll bei den Ausgaben anerkannt wird. Für allein lebende Personen beispielsweise betragen diese Höchstbeträge - abhängig vom Wohnort - grundsätzlich 15'540, 17'040 oder 17'580 Franken (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, s. hier: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/804/de).
Akonto Nebenkosten/EL
Laut meinem Kenntnisstand ist diese Aussage nur teilweise stimmig, weil die Mietzinsmaxima bestimmend ist und die Berechnung nach altem oder neuem EL-Recht entscheidend und dementsprechend unterschiedlich ausfallen wird.