Nein. Erbschaftssteuern  sind am letzten Wohnsitz des Erblassers fällig – mit Ausnahme von Liegenschaften: Diese werden an dem Ort besteuert, an dem sie sich befinden. Im Kanton St. Gallen sind ausserkantonale juristische Personen, die keine Gewinn- und Kapitalsteuer zahlen müssen, dann von Erbschaftssteuern befreit, wenn der Kanton, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht hält. Das ist im Kanton Zürich der Fall. Die Stiftung muss auf Ihren Nachlass somit keine Erbschaftssteuer zahlen.