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18.06.2020
Ja. Die Eingangstür zur eigenen Wohnung mitsamt Schloss gehört zum Sonderrecht eines Stockwerkeigentümers. Dieses Sonderrecht räumt dem jeweiligen Wohnungsbesitzer das Recht ein, seine vier Wände wie ein Alleineigentümer zu nutzen. Bei der Gestaltung seiner Sonderrechtsanteile ist der Wohneigentümer grundsätzlich frei.
Bei der Eingangstür zur Wohnung gibts jedoch eine Einschränkung: Denn die Aussenseite der Tür ist vom gemeinschaftlichen Korridor aus zu sehen. Deshalb muss sie dem einheitlichen Erscheinungsbild angepasst bleiben.
Für eine Veränderung der Aussenseite müssten Sie daher die Erlaubnis an der Eigentümerversammlung einholen. Ersetzen Sie jedoch einzig das Schloss, ist das ohne weitere Formalitäten erlaubt.
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