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18.06.2020
Ja. Sie können die gerichtliche Abberufung des Verwalters verlangen. Es gilt: Lehnt die Versammlung die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, kann jeder Stockwerkeigentümer, der für die Absetzung gestimmt hat, innert Monatsfrist seit dem Beschluss beim Richter klagen. Hier die Voraussetzungen für eine Abberufung des Verwalters durch den Richter:
- Der Absetzungsantrag ist für die Eigentümerversammlung formgerecht traktandiert wor- worden.
- Die Versammlung hat die Absetzung abgelehnt.
- Für eine Abberufung des Verwalters liegen wichtige Gründe vor.
Wichtige Gründe sind gegeben, wenn einem Stockwerkeigentümer nicht zugemutet werden kann, den Vertrag mit dem Verwal-ter fortzusetzen, weil das Vertrauensverhältnis fehlt oder zerstört worden ist.
Dies ist laut Bundesgericht zum Beispiel «dann gegeben, wenn der Verwalter seinen Aufgaben nicht nachkommt, die ihm anvertrauten Gelder unsorgfältig verwaltet, sich eigenmächtig über Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung hinwegsetzt, die Eigentümer schikaniert oder beschimpft, unerlaubterweise Hilfspersonen oder Substituten beizieht oder sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht» (Bundesgerichtsurteil 5A_795/2012).
Leichte Verstösse des Verwalters gegen seine Verpflichtungen erachtet das Bundesgericht hingegen nicht als wichtige Gründe, ausser sie geschehen wiederholt.
In Ihrem Fall dürften wichtige Gründe vorliegen.
Sie können die Klage direkt beim Gericht einreichen. Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde ist nicht vorgesehen. Die Klage richtet sich gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Sind wichtige Gründe vorhanden, heisst das Gericht die Klage gut. Das Urteil ersetzt den Beschluss der Versammlung. Meist wird der Verwalter vom Gericht mit sofortiger Wirkung abberufen.
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