Ja. Die Sanierung eines undichten Daches ist eine notwendige bauliche Massnahme. Um eine solche zu beschliessen, muss laut Gesetz die Mehrheit der an der Stockwerkeigentümerversammlung anwesenden und vertretenen Eigentümer zustimmen. Verweigert die Versammlung die Zustimmung, kann ein einzelner Eigentümer gegen die Gemeinschaft klagen und die Umsetzung der notwendigen Massnahmen vom Gericht anordnen lassen.
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