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Ja. Sie können die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit des Willensvollstreckers ohne Weiteres selber bestimmen. Dabei gilt: Die Vergütung muss angemessen sein. Gemäss Bundesgericht muss stets dem zeitlichen Umfang der Bemühungen des Willensvollstreckers, der Komplexität der vorgenommenen Handlungen und der mit dem Amt verbundenen Verantwortung Rechnung getragen werden.
Auch der Wert des Nachlasses kann einen Einfluss auf die Höhe des Honorars haben. Es ist allerdings nicht zulässig, die Vergütung pauschal nach dem Nachlassvermögen zu bestimmen. Der effektive Arbeitsaufwand muss im Vordergrund stehen.
Ist die im Testament festgesetzte Vergütung zu tief, kann der Willensvollstrecker eine Erhöhung geltend machen. Ist die Vergütung zu hoch, können die Erben verlangen, dass sie ermässigt wird. Der Willensvollstrecker kann den Auftrag auch ablehnen, wenn er mit der Entschädigung nicht einverstanden ist.
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