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16.06.2021
Ja. Laut Gesetz beträgt der Mindestumwandlungssatz der Pensionskassen 6,8 Prozent. Er gilt aber nur für den obligatorischen Teil Ihres Altersguthabens. Beim überobligatorischen Alterskapital darf die Pensionskasse den Umwandlungssatz beliebig tief festlegen. Bei Kassen mit tieferem Umwandlungsatz als 6,8 Prozent ist die zweite Säule für die Versicherten im Überobligatorium sehr unvorteilhaft.
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