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17.06.2020
Nein. Zunächst sollten Sie Ihren Bekannten auffordern, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass er darauf verzichtet, die Verjährung geltend zu machen. Ist er dazu nicht bereit, müssen Sie vor Eintritt der Verjährung aktiv werden – via Betreibungsamt mit einem Zahlungsbefehl: Dann beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Bei Darlehensverträgen dauert sie erneut zehn Jahre.
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