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Nein. Ein Schreiben allein genügt nicht. Sie müssen Ihre Garantieansprüche innert fünf Jahren seit dem Wohnungskauf beim Gericht geltend machen, um die Frist zu wahren. Es sei denn, der Verkäufer verzichtet vorläufig schriftlich darauf, die Verjährung geltend zu machen. Oder er anerkennt die Forderung. Dies kann er ausdrücklich mit einem Brief oder stillschweigend tun – etwa indem er Reparaturen durchführen lässt. Dann beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
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